— 625 — gefährlicher erwiesen haben, als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrinsäure (Erstarrungspunkt nicht unter 120 Grad Celsius): a) 0)5 Gramm werden, in Staniol (innfolie) eingeschlagen, auf einen Messingklotz, der auf einer festen Steinunterlage ruht, gelegt. Auf diese Probe wird ein scharfkantiger Eisenstab mit einer unteren Schlagfläche von einem Quadratzentimeter aufgesetzt und darauf werden mit einem etwa 1 Kilogramm schweren eisernen Hammer fünf feste Schläge ausgeführt. Dieser Versuch wird fünfmal vorgenommen. b) 2,5 Gramm werden in einer Eisenschale auf mindestens 200 Grad Celsius erhitzt und dann durch eine Flamme zur Entzündung gebracht. c) 0)8 Gramm werden auf einmal auf ein rotglühendes Platinblech geworfen. 4) 3 Gramm werden in ein gewöhnliches Reagenzglas gefüllt. In die Mitte der Probe wird dann eine etwa 20 Zentimeter lange, langsam brennende Schwarzpulverzündschnur eingeführt und ent- zündet. () Eine Beiladung sprengkräftiger Zündungen in denselben Wagen ist nicht zulässig. (3) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf mechanische Gemenge explosiver Natur keine Anwendung. Die vorstehende Vereinbarung tritt am 22. Dezember 1908 mit der Maß- gabe in Kraft, daß die neuen Vorschriften der Nummern XIIV und XIV erst vom 22. März 1909 ab zur Anwendung kommen. Die am 1. Februar 1902 eingeführte Vereinbarung über denselben Gegenstand verliert mit dem Ablaufe des 21. Dezember 1908 ihre Gültigkeit. Berlin, den 22. September 1908. Bern, Berlin, den 4. November 1908. Der Reichskanzler. Fü#rst von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerei. Cestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.