Reichs-Gesetzblatt. 56. Jnhalt: Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den Deutschen Schut- Vebicten. S. c27. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung zur Erklärung des Bei- tritts für die Deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Lileratur und Kunst. S. 626. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt für die Deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. S. 620. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentagxze. S. 820. (Nr. 3536.) Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den Deutschen Schutzgebieten. Vom 15. Oktober 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: 1. Die Bestimmungen der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen lbereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, die Bestimmungen der in Abänderung oder Ergänzung dieser Ubereinkunft getroffenen Abkommen sowie die Vorschriften der zur Ausführung der Ülbereinkunft erlassenen Gesetze und Verordnungen finden in den Schutzgebieten Anwendung. 2. Die Anwendung der im § 1 bezeichneten Bestimmungen unterliegt, soweit nicht Staatsverträge Platz greifen, den in den 9§ 1, 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) festgesetzten Einschränkungen. Insoweit nach diesen Vorschriften das Inkrafttreten der Berner Ubereinkunft als Zeitpunkt entscheidet, ist statt dessen der des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgebend. Reichs-Gesetzbl. 1908. 109 Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1908.