— 650 — (Nr. 3517.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. Vom 19. Dezember 1908. Auf Grund der #§ 120e, 139b der Gewerbeordnung hat der Bundesrat folgende Bestimmungen über den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie erlassen. SI. Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die folgenden Werke der Großeisenindustrie Hochofenwerle, Hochofen · und Röhrengießereien, Stahlwerke, Puddel- werke, Hammerwerke, Preßwerke und Walzwerke. Sie finden Anwendung auf alle Betriebsabteilungen dieser Werke einschließlich derjenigen Reparaturwerkstätten und Nebenbetriebe, die mit ihnen in einem un- mittelbaren betriebstechnischen Zusammenhange stehen. 82. Alle Arbeiter, die über die Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (* 134b Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) hinaus beschäftigt werden, sind mit Namen in ein Verzeichnis einzutragen, das für jeden einzelnen über die Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Uberstunden, die er an den einzelnen Tagen geleistet hat, genau Auskunft gibt. Das Verzeichnis ist nach dem Schlusse jedes Monats der Ortspolizeibehörde einzusenden. Der höheren Verwaltungsbehörde bleibt es vorbehalten, nähere Bestimmungen über seine Form zu erlassen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag diejenigen Unternehmer von der Führung dieses Verzeichnisses befreien, welche die Lohnlisten nach einem vorgeschriebenen Muster führen lassen, ihre Einsicht dem im § 139b der Gewerbe- ordnung bezeichneten Beamten jederzeit gestatten und ihm die von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichneten Auszüge aus den Lohnlisten einreichen. 83. In allen Schichten, die länger als acht Stunden dauern, müssen jedem Arbeiter Pausen in einer Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden gewährt werden. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen auf diese Pausen nicht in Anrechnung. Ist jedoch in einzelnen Betriebsabteilungen die Arbeit naturgemäß mit zahlreichen, hinlängliche Ruhe gewährenden Unter- brechungen verbunden, so kann die höhere Verwaltungsbehörde für eine solche Betriebsabteilung auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ge- statten, daß diese Arbeitsunterbrechungen auch dann auf die zweistündige Gesamt- dauer der Pausen in Anrechnung zu bringen sind, wenn die einzelnen Unter- brechungen von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind. Eine der Pausen (Mittags- oder Mitternachtspause) muß mindestens eine Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften und den Anfang der neunten