— 655 — Reichs-Gesetzblatt. 333342 lichen Rechtsschut. S. sS. — Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Ungarn, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschuß. S. eso. (Nr. 3551.) Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. Vom 17. November 1908. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Osterreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, von dem Wunsche geleitet, den gegenseitigen Verkehr zwischen dem Deutschen Reiche einerseits und Osterreich andererseits in betreff des gewerblichen Rechtsschutzes zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein besonderes Ubereinkommen zu treffen und demgemäß zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren mit der Leitung des Auswärtigen Amtes betrauten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Wirk- lichen Geheimen Rat Alfred von Kiderlen-Waechter; Seine Majestät der Kaiser von Osterreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren Kämmerer) Legationsrat bei der Kaiserlichen und König- lichen Botschaft hier, Dr. Ludwig Freiherrn von Flotow un Allerhöchstihren Präsidenten des Keaiserlich-Königlichen Patentamts, Sektionschef Paul Ritter Beck von Mannagetta und Ler- chenau, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die folgenden Artikel vereinbart haben: Artikel 1. Im gegenseitigen Verkehre zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich finden nach Beitritt Osterreichs zur Internationalen Ubereinkunft zum Schutze des Relchs-Gesebl. 1908. 117 Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1908.