667 Reichs- Gesebblatt Inhalt: Gesed, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 607. (Nr. 3553.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 28. Dezember 1908. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen r. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundeerats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. I. Der Abschnitt IV des Titels VII der Gewerbeordnung erhält die folgende Uberschrift: Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden. II. Der Abschnitt IV des Titels VII der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: 1. unter der Uberschrift wird eingeschaltet: 6 133. Die Bestimmungen der §# 133.h bis 139aa finden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige gewerbliche Arbeiter mit Ausnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (66 133a bis 1330). A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden. XLL Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen der §&§ 134 bis 134h Anwendung. Dies gilt für Betree, in Reiche-Sesebl. 1908. Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1908.