— 671 — der von der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter enthält.; 15. & 138a Abs. 1, 2 erhalten folgende Fassung: Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre bis neun Uhr Abends an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und die zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als zehn Hunden beträgt. Innerhalb eines Kalenderjahrs darf die Erlaubnis einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines Betriebs für mehr als vierzig Tage nicht erteilt werden. Für eine zwei Wochen übersteigende Dauer kann die gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als vierzig Tage, jedoch nicht für mehr als fünfzig Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abteilung des Betriebs so geregelt wird, daß die tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 16. § 138a Abs. 5 erhält folgende Fassung: Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu be- sorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im § 105 Abs. 1 unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünf Uhr, jedoch nicht über acht Uhr Abends hinaus, unter der Voraussetzung gestatten, daß diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn= oder Festtage arbeitsfrei bleiben. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Eine Abschrift derselben ist in denjenigen Räumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 17. im § 139 Abs. 1 treten a) an Stelle der Worte: einer Fabrik"“ die Worte: geiner Anlage“, b) an Stelle der Worte: „in 95 136, 137 Abs. 1 bis 3 die Worte: „in #&# 136, § 137 Abs. 1 bis 4“ « 18.im§139Abs.2treten » a) an Stelle der Worte: „in einzelnen Fabriken“ die Worte: „in einzelnen Anlagen“, b) an Stelle der Worte: „durch §§ 136 und 137 Abs. 1, 37 die Worte: „durch § 136 Abs. 1, 2, 4, § 137 Abs. 1, 3/