Reichs-Gesetzblatt. Nr 1. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsorbnung. S. 1. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. S. 2. (Nr. 3554.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 29. Dezember 1908. Im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs wird auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung die Anlage B wie folgt geändert: 1. Nr. XXXV b. Die Vorschriften unter a Ziffer 3 Abs. (2) und Ziffer 5 erhalten nach- stehende Fassung: Ziffer 3 Abs. (2): Zwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. Durch ge- eignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich dieser Zwischen- raum durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann. Ziffer 5: Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber- Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatzmischung enthalten. Kisten, deren Gewicht 25 Kilo- gramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. 2. Nr. XLIIa. Im Abs. (1) werden gestrichen: a) in den Eingangsbestimmungen die Worte „und pyrotechnische Knall- korke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem (rotem) Phosphor und Gummi besteht“, b) die Ziffer 2. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Abs. (1) erhalten die Bezeichnungen 2, 3 und 4. Berlin, den 29. Dezember 1908. Das Reichs--Eisenbahnamt. Schulz. Reichs-Gesehbl. 1909. 1 Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1909.