2. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 über die zulässige Material- beanspruchung alter Dampfkessel treten sofort in Kraft. Im übrigen treten die vorstehenden Bestimmungen erst ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung in Wirk- samkeit. Dampfkessel, die bereits vor diesem Zeitpunkte nach den vorstehenden Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden. Berlin, den 17. Dezember 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Bethmann Hollweg.