Dritter Teil. Flußeisen. A. Bleche. I. Art der Proben. 1. Zugprobe (siehe A IV. 1 bis 4). 2. Hartbiegeprobe (siehe A IV. 5). 3. Schmiede- und Lochprobe (siehe A IV. 6). II. Anzahl der Probestücke. Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel folgende Probestücke zu entnehmen: 1. bei Blechen aus Birnenmaterial: von sämtlichen Blechen; 2. bei Blechen aus Flammofenmaterial: a) von sämtlichen Blechen, die im ersten Feuerzuge liegen oder mit einer höheren Festigkeit als 36 kg/qmm in die Rechnung eingestellt werden sollen; b) von 50 Prozent der sonstigen Bleche. 3. Bei Ziffer 1 und 2a sollen den Blechen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu Schmiede- und Loch- sowie Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser entnommen werden, bei Ziffer 2b jedoch nur je zur Hälfte zu Zug- und zur Hälfte zu Schmiede. und Loch- sowie Hart- biegeproben in Längs- oder Querfaser. 4. Bei Blechen über 4,5 m Länge sind, soweit sie zur Prüfung ausgewählt sind, zwei Zugproben zu machen, und zwar ist eine Längsprobe vom Fußende des Bleches und eine Quer- probe in der Mitte der entgegengesetzten schmalen Seite zu entnehmen. III. Bezeichnung der Bleche. 1. Bleche aus Flußeisen, welches im Flammofen erzeugt worden ist, haben folgende Bezeichnung zu tragen: sofern ihre Festigkeit 41 kg/qmm nicht übersteigt: höher als 41 kg/qmm ist: Bleche aus Thomaseisen haben folgende Bezeichnungen zu tragen: sofern ihre Festigkeit 41 kg/qmm nicht übersteigt: höher als 41 kg/qmm ist: 2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des Werkes mit einem dem Vordruck unter Ziffer 1 nach Form und Größe gleichen Qualitätsstempel zu bezeichnen.