Reichs-Gesetzblatt. 3. Jnhalt: Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn--Verkehrsordnung. S. 93. (Nr. 3558.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn--Verkehrsordnung. Vom 23. De- zember 1908. Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 17. Dezember 1908 auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse tritt mit dem 1. April 1909 an die Stelle der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 die nachstehende Eisenbahn-Verkehrsordnung. Berlin, den 23. Dezember 1908. Der Reichskanzler. Fürst von Bülow. Eisenbahn-Verkehrsordnung. 1. Eingangsbestimmungen. § 1. Geltungsbereich. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (abgekürzte Bezeichnung: EVO.) gilt auf allen dem öffentlichen Verkehre dienenden Haupt- und Nebeneisenbahnen Deutsch- lands. Für den internationalen Verkehr gilt sie nur soweit, als er nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist. Reichs-Gesetzbl. 1909. 14 Ausgegeben zu Berlin den 14 Januar 1909.