§ 2. Ausführungsbestimmungen. Abweichungen. Vorläufige oder vorübergehende Änderungen. (1) Ausführungsbestimmungen können von der Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde getroffen werden. (2) Abweichungen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse von der Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts für einzelne Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen, sowie für gewisse Abfertigungsarten genehmigt werden. (3) Solche Ausführungsbestimmungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme in den Tarif. Auch die Genehmigung muß aus dem Tarife zu ersehen sein. (4) Vorläufige oder vorübergehende Änderungen einzelner Vorschriften dieser Ordnung können, sei es allgemein, sei es nur für bestimmte Bahnstrecken oder Verkehrsbeziehungen, vom Reichs- Eisenbahnamt im Einverständnisse mit den beteiligten Landesaufsichtsbehörden verfügt werden. Solche Verfügungen müssen im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht, auch sollen sie im Reichsanzeiger bekannt gemacht werden. II. Allgemeine Bestimmungen. § 3. Pflicht zur Beförderung. (1) Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn 1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird; 2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist; 3. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist; 4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere Gewalt zu betrachten sind. (2) Gegenstände, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten Bahnen nicht zur Beförderung eignen, braucht die Eisenbahn zur Beförderung nicht anzunehmen. (3) Gegenstände, deren Ein- oder Ausladen besondere Vorrichtungen er- fordert, braucht die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen, wo die Vorrichtungen vorhanden sind. § 4. Züge. (1) Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmtem Fahrplan und die nach Bedarf verkehrenden Züge.