— 116 — sonders zu unterzeichnen. Im Frachtbrief ist auf sie zu verweisen. Wird das Gesamtgewicht einer solchen Sendung angegeben, so ist es im Frachtbrief an der hierfür vorgesehenen Stelle einzutragen. Bei Gütern verschiedener Tarifklassen ist, wenn getrennte Frachtberechnung verlangt wird, das Gewicht für jede Tarif- klasse besonders anzugeben. · (6) Der Absender darf im Frachtbriefe vorschreiben, daß die Güter auf der Bestimmungsstation nachgezählt und nachgewogen werden; hierfür ist die tarif- mäßige Gebühr zu bezahlen. (7) Bei Aufgabe von Gütern nach einem Bestimmungsorte, wo keine für den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahnstation oder Güternebenstelle vorhanden ist, kann der Absender im Frachtbrief über die Weiterbeförderung des Gutes von der Bestimmungsstation bis zum Bestimmungsorte Verfügung treffen (vergleiche § 76 Abs. (9)). (8) Auf die Rückseite des Frachtbriefs darf die Firma des Ausstellers ge- druckt werden. Auch können dort die Sendung betreffende Vermerke für den Empfänger nachrichtlich angebracht werden, zum Beispiel „von Sendung des N. N.“, „im Auftrage des N. N“, „zur Verfügung des N. N.“, „zur Weiterbeför- derung an N. N.“, „für Dampfer N. N.“, „versichert bei N. N.“, „zur Aus- fuhr nach N. N.“. Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich. (9) Die Aufnahme anderer Erklärungen in den Frachtbrief und die Bei- fügung anderer Schriftstücke zum Frachtbriefe sind unzulässig, soweit es nicht durch diese Ordnung oder — mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde nach Zu- stimmung des Reichs-Eisenbahnamts — im Tarife vorgeschrieben oder für statthaft erklärt ist. Die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen. (10) Alle Eintragungen im Frachtbriefe müssen in deutscher Sprache ge- schehen; sie dürfen auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden. § 57. Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit und die Voll- ständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintra- gungen entspringen. § 58. Prüfung des Inhalts der Sendung. Feststellung von Anzahl und Gewicht. (1) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Ubereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt jederzeit zu prüfen. Ge- bühren dürfen hierfür nicht erhoben werden. Zur Prüfung des Inhalts ist der Verfügungsberechtigte einzuladen, wenn sie nicht auf Grund polizeilicher Maß- regeln stattfindet, die der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen