— 118 — zu befürchten ist, daß die Belastung infolge von Witterungseinflüssen während Beförderung die Tragfähigkeit überschreiten werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Überlastung — ist in keinem Falle gestattet. Bei außerdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf die angeschriebene Gewichtsgrenze bis zu 5 Prozent überschritten werden § 60. Frachtzuschläge. (1) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts, des Gewichts oder der Stückzahl einer Sendung sowie bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften in Anlage C sind ohne Rücksicht darauf, ob ein Verschulden des Absenders vorliegt oder nicht, Frachtzuschläge zu entrichten, für die folgende Bestimmungen gelten: a) Wenn die im § 54 Abs. (1) B und Abs. (2) A aufgeführten Gegen- stände unter unrichtiger Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben oder wenn die Sicherheitsvorschriften in Anlage C außer acht gelassen werden, beträgt der Frachtzuschlag für jedes Kilogramm Rohgewicht des Versandstücks, worin ein solcher Gegenstand enthalten war, bei den gemäß § 54 Abs. (1) B von der Beförderung ausge- schlossenen sowie bei den in Anlage C unter I und II auf- geführten explosionsgefährlichen und selbstentzündlichen Gütern: 12 Mark, bei den in Anlage C unter III, IV und V aufgeführten brenn- baren Flüssigkeiten, giftigen und ätzenden Stoffen: 3 Mark, bei den in Anlage C unter VI aufgeführten fäulnisfähigen Stoffen: ½ Mark. b) In anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, wenn sie keine Frachtverkürzung herbeiführen kann, 1 Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation. Sind Güter ver- schiedener Tarifklassen zu einer Sendung vereinigt, und kann ihr Einzel- gewicht ohne besondere Schwierigkeit festgestellt werden, so ist der Er- mittelung des Frachtzuschlags getrennte Frachtberechnung zu Grunde zu legen, sofern sie sich billiger stellt. Mindestens wird 1 Mark erhoben. c) Bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichts einer vom Absender verladenen Sendung, wenn hierdurch eine Frachtverkürzung herbeigeführt werden kann, beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestim- mungsstation.