— 140 — (2) Die Eisenbahn kann ferner die bei Verlust, Minderung oder Be- schädigung von Gegenständen des § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 zu leistende Ent- schädigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken. (3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. § 90. Vermutung für den Verlust des Gutes. Der zum Empfange Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht spätestens am dreißigsten Tage nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert werden kann. § 91. Wiederauffinden des Gutes. (1) Der Entschädigungsberechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut in der Quittung verlangen, daß er sofort benachrichtigt werde, wenn das Gut wiedergefunden wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. (2) Innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht kann der Ent- schädigungsberechtigte beanspruchen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl auf der im Frachtbrief angegebenen Versand- oder Bestimmungsstation kostenfrei aus- geliefert werde. Die erhaltene Entschädigung hat er nach Abzug des gemäß § 94 für die Überschreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadensersatzes zurückzuzahlen. (3) In allen anderen Fällen kann die Eisenbahn über das wiederaufgefundene Gut frei verfügen. § 92. Angabe des Interesses an der Lieferung. (1) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung im Frachtbrief an- geben. Hierfür ist eine im Tarife festzusetzende Gebühr zu zahlen. (2) Der Betrag, der das Interesse an der Lieferung darstellt, ist in den Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen. (3) Die Gebühr ist für unteilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Tarif- kilometer zu berechnen und darf 0,2 Pfennig für die Einheit nicht übersteigen. Überschießende Beträge werden auf 10 Pfennig aufgerundet. Als Mindestbetrag für die Beförderungsstrecke von der Versand- bis zur Bestimmungsstation werden 40 Pfennig erhoben. (4) Ist die Ersatzpflicht nach § 89 auf einen Hoöchstbetrag beschränkt, so ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus unzulässig.