— 151 — Anlage C. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände. · (§ 54 Abs. (2) A.) I. Explosionsgefährliche Gegenstände. Ia. Sprengstoffe. Zur Beförderung sind zugelassen: A. Sprengmittel. bisher Anlage B. Nr. XXXVc 1. Gruppe. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe (vorwiegender Bestandteil: Ammoniaksalpeter), die 48 Stunden bei 75° gelagert keine Stickoxyde abspalten, auch vor und nach der Lagerung bei Stoß, Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen als Donarit von folgender Zusammensetzung: 80 Prozent Ammoniaksalpeter, 12 Prozent Trinitrotoluol, 4 Prozent Roggenmehl und 4 Prozent mit Kollodium- wolle gelatiniertem Nitroglyzerin, und zwar: Ammonkarbonit (Gemenge von Ammodniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 4 Prozent mit Kollodium- wolle gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von Ruß). Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Diphenyl- amin, Pflanzenmehlen, Glyzerin, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). Ammon-Nobelit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Alkali- chloriden, Alkalioxalaten und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). Ammon-Nobelit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Magnesit, Alkali- chloriden, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 12 Prozent Trini- trotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat). Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit mit oder ohne die an- gehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von mindestens 51 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 5 Prozent gelatiniertem Dinitroglyzerin und höchstens 5 Prozent Kali- oder Natron- oder Barytsalpeter oder einem Gemenge dieser Salpeterarten, ferner von flüssigen oder festen aromatischen 21