— 168 — d) Die Sprengmittel dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus, sondern müssen auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, verladen werden. Das Verladen hat der Absender unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen. Die besonderen Ladegeräte und Warnungszeichen (Decken, Flaggen oder dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert. e) Unberufene sind von dem Verladungsplatze fernzuhalten und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit verladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten, die aber nicht mit Petroleum gespeist sein dürfen. f) Beim Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit, sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden; insbesondere dürfen die Behälter nicht gerollt oder geworfen werden. (6) Schießmittel der 1. Gruppe dürfen nicht von den Güterböden oder Güter- steigen aus verladen werden. (7) Schießmittel sowie gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate nach der Vorschrift unter A. d verpackt, dürfen nur in Mengen bis zu 200 kg Rohgewicht in einen Eisenbahnwagen zusammen verladen, andere Spreng- stoffe dürfen nicht beigeladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemäß beschränkt werden. (8) Für das Verladen von Schießmitteln der 2. Gruppe, die nicht nach A. d verpackt sind, gelten die Vorschriften des Abs. (5). Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die Spreng- mittel der 3. Gruppe sowie für Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten: F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. (1) Weder beim Verladen noch während der Beförderung darf in oder an den Wagen geraucht oder Feuer oder offenes Licht gehalten werden. (2) Vorüberfahrende Lokomotiven haben — tunlichst auch beim Begegnen auf freier Strecke — Feuertür und Aschenklappen geschlossen zu halten, auch darf das Blaserohr nicht verengt sein. Während der Vorüberfahrt muß die Verladung unterbrochen, die Wagentüren müssen verschlossen und der noch unverladene Teil der Sendung muß mit einer Decke feuer- sicher geschützt sein. (3) Beladene Wagen müssen von ihrer Lokomotive mindestens durch vier andere, nicht mit feuergefährlichen Stoffen beladene Wagen getrennt sein. Im Sinne dieser und der Bestimmung unter G. Abs. (3) sind Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Holz nicht feuergefährlich. (4) Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden, sind auch zum Ver- kuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.