— 183 — heblichen Überdruck zu erzeugen, daß aber ein Ausfließen des Inhalts ver- hindert wird. Der Filzpfropfen muß so befestigt sein, daß er sich beim Kippen oder Umkehren der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen ge- meinschaftlich müssen durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder durch ein ähnliches Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die Drahtkörbe oder anderen Gefäße sind in Metallkästen oder in Holzkisten mit Blecheinsatz einzustellen, die oben offen oder nur durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine ähnliche Vorrichtung geschlossen sind. Die Metallkästen oder Holzkisten müssen an dem unteren Teile bis zu einer solchen Höhe dicht sein, daß im Falle eines Bruches der Flaschen die Flüssigkeit nicht auslaufen kann. In den Kisten dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu befinden, dagegen ist Holzwolle zulässig. β) Gefäße aus anderem Stoffe. Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder bereifen. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist nicht erforderlich. Die Vorschriften für den Verschluß der Glas- flaschen unter α gelten sinngemäß auch für solche Gefäße. c) Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) muß das Gefäß mit feinporiger, gleichmäßig ver- teilter Masse ganz ausgefüllt sein. Es darf nur so viel von dem Lösungsmittel (Azeton) eingefüllt werden, daß sich die durch Aufnahme des Azetylens eintretende Volumvergrößerung unbehindert vollziehen kann und daß bei einer Steigerung der Außentemperatur auf 45° ein genügender Gasraum verbleibt. B. Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße. (1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den Probedruck nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 nicht über 8 kg (auf das Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird. (3) Bei Flaschen (Gefäßen von höchstens 21 cm innerem Durchmesser und von höchstens 2 m Länge) aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, mit Ausnahme der Gefäße für Stoffe der Ziffer 2, sind höhere Beanspruchungen zugelassen, jedoch müssen die Wandstärken neuer Flaschen mindestens so bemessen sein, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (C) nicht über 30 kg auf das Ouadratmillimeter beansprucht wird. Dabei muß die aus der schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu berechnende Materialbeanspruchung mindestens um ein Drittel unter der Streckgrenze liegen, die aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreißversuche festgestellt wird. Unzulässig ist Material, dessen Streckgrenze höher als 45 kg (auf das Ouadratmillimeter gerechnet) liegt oder dessen Dehnung bei 100 mm Zerreißlänge weniger als 12 mm beträgt. Als Streckgrenze gilt im Zweifelsfall eine bleibende Längenveränderung des Probestabs über 0,002 der ursprünglichen Länge. Die Wandstärke der Flaschen darf nicht weniger als 3 mm betragen. 25