— 186 — hindern. Ihre Ventile müssen Schutzkappen aus Schmiedeeisen, Stahl oder schmiedbarem Gusse tragen; bei Gefäßen aus Kupfer sind kupferne Schutzkappen zulässig. Keiner Kappe bedürfen Ventile, die im Innern des Flaschenhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten gut sitzenden Metallstöpsel geschützt sind. (3) Auf Kisten, worin Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 verpackt sind, muß der Inhalt deutlich angegeben sein. Holz- kisten und Metallkästen mit flüssiger Luft (Siffer 7) müssen die deutlichen Aufschriften »Flüssige Luft.«, »Oben.«, »Unten.«, »Sehr zerbrechlich.« tragen. (4) Bei jeder Sendung von verdichteten Gasen (Ziffern 1 bis 4) hat der Ab- sender auf Verlangen den in den Behältern vorhandenen Druck durch ein richtig zeigendes Manometer nachzuweisen. Die Prüfung hat der Annahmebeamte im Frachtbriefe zu be- scheinigen. Für Fett- und Mischgas in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen gilt diese Vor- schrift nicht. (5) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen, auch nicht den Sonnenstrahlen oder der Ofenwärme ausgesetzt werden. (6) Zur Beförderung sind zu verwenden: a) offene Wagen 1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind; 2. für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind; b) bedeckte Wagen für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c) und für die ver- flüssigten Gase, mit Ausnahme von Chlormethyl und Chloräthyl (vergleiche a Ziffer 2); Kesselwagen mit verflüssigten Gasen müssen mit einem hölzernen Überkasten versehen sein; c) offene oder bedeckte Wagen für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen aber in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind. (7) Die Behälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen sind im Eisenbahn- wagen so zu lagern, daß sie nicht umfallen oder herabfallen können. Die Behälter mit flüssiger Luft müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sein. Auch sind sie nicht in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren kleinstückigen oder leicht brennbaren flüssigen Stoffen zu verladen.