— 210 — (Nr. 3560.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelssiotte. Vom 7. Januar 1909. Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrat die nachstehenden Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handels- flotte erlassen. 1. Nachweis der Befähigung. § 1. Die Zulassung als Maschinist auf Seedampfschiffen wird bedingt durch das Bestehen einer Prüfung gemäß diesen Vorschriften. § 2. Die für den Umfang der Gewerbebefugnis der Seemaschinisten maßgebende Abgrenzung der Fahrten bestimmt sich nach der Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren, vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247). § 3. In Übereinstimmung mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 und dem Nachtrage hierzu vom 7. Januar 1909 wird die Gewerbebefugnis der ein- zelnen Seemaschinistenklassen wie folgt festgesetzt: 1. Ein Maschinist IV. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen in der Nahfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe, in der Küstenfahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, in kleiner Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine versehen sind. 2. Ein Maschinist III. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen in der Küstenfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe, in kleiner Fahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, in mittlerer Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine versehen sind.