— 219 — seitens der Kommission gestatteten Tafelwerken keine Bücher, Schriften und Zeichnungen benutzen oder sonstige Täuschungsversuche machen. Wer den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubnis verläßt, gilt als von der Pruͤfung zurückgetreten. § 26. Je zwei Mitglieder der Prüfungskommission, die vom Vorsitzenden hierzu bestimmt werden, beurteilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter Andeutung der Fehler mittels schriftlicher Rand- bemerkungen auf den Prüfungsblättern und auf den Zeichenbogen durch die Be- zeichnung als „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wird eine Einigung über das Urteil nicht erzielt, so entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. Diejenigen Prüflinge, deren Arbeiten in der Prüfung zum Maschinisten IV. Klasse in der deutschen Sprache, in der Prüfung zum Maschinisten III. Klasse in mindestens zwei Aufgaben, in der Prüfung zum Maschinisten II. Klasse in mindestens drei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache" und „Mathematik“ und mindestens vier der übrigen Aufgaben, in der Prüfung zum Maschinisten I. Klasse in mindestens drei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und „Mathematik“ und mindestens fünf der übrigen Aufgaben, in der Vorprüfung zum Schiffsingenieur in mindestens vier der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und „Mathematik“ und mindestens fünf der übrigen Aufgaben, in der Hauptprüfung zum Schiffsingenieur in mindestens zwei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und „Mathematik“ und mindestens sechs der übrigen Aufgaben mit „Genügend“ beurteilt sind, erhalten für den Gesamtausfall der schriftlichen Prüfung das Prädikat „Bestanden“. Die übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat „Nicht bestanden“. § 27. Die Lösungsblätter jedes Prüflings werden zusammen mit einem von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über die erfüllten Zulassungsbedingungen sowie den Zusammenstellungen der Ergebnisse der Prüfung zu einem Prüfungshefte vereinigt. 31