— 221 — § 33. Prüflinge, die in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die ganze Prüfung nicht bestanden. Bei Wiederholung der Prüfung müssen sie auch die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen. Für den Fall, daß die Wiederholung der Prüfung binnen 14 Monaten vor derselben Prüfungskommission stattfindet, kann die nochmalige Prüfung in den Abschnitten, welche der Prüfling früher bestanden hat, erlassen werden. Dem Prüfling ist bei der Zurückweisung zu eröffnen, inwieweit ihm ein solcher Nachlaß gewährt wird. Wer die Prüfung III. oder II. Klasse oder die Vorprüfung zum Schiffs- ingenieur nicht bestanden, aber im Laufe der Prüfung die für die Maschinisten einer niedrigeren Klasse vorgeschriebenen Kenntnisse nachgewiesen hat, kann auf seinen Antrag ein Befähigungszeugnis dieser Klasse erhalten. § 34. Die in jedem der Prüfungsabschnitte erteilten Prädikate werden in das Prüfungsheft eingetragen und danach wird das Gesamtprädikat festgesetzt. Die Prüfungskommission kann nach Stimmenmehrheit Prüflingen bei hervorragenden Leistungen in allen Prüfungsabschnitten für den Gesamtausfall der Prüfung das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zuerkennen. § 35. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission ausgefertigtes Prüfungszeugnis. Denjenigen Pruflingen, die das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten haben, wird von der Prüfungskommission hierüber ein besonderes Zeugnis ausgefertigt. § 36. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu ihrer Wiederholung inner- halb des Reichsgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden Frist wieder zugelassen werden. Diese Frist ist dem Prüflinge bei der Eröffnung des Prüfungsergebnisses mitzuteilen. Sie darf bei Prüflingen IV. und III. Klasse nicht unter einem Monate, bei den Prüflingen der anderen Klassen nicht unter drei Monaten betragen. § 37. Einem Prüflinge, der während der Prüfung aus stichhaltigen Gründen zurücktritt, kann, wenn er nicht schon in einem Prüfungsabschnitte nicht bestanden hat, die Wiederholung der Prüfung ohne Fristsetzung gestattet werden. Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen oder praktischen Prüfung erfolgt, so kann dem Prüflinge der im § 33 Abs. 2 vorgesehene Nachlaß gewährt werden.