— 222 — § 38. Wer bei der Prüfung fremde Hilfe oder nicht gestattete Bücher, Schriften und Zeichnungen benutzt oder sonstige Täuschungsversuche macht (§ 25), wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachteil trifft Prüflinge, die ihren Mitprüflingen bei der Lösung der Aufgaben helfen oder unerlaubte Hilfe verschaffen. § 39. Über jede Prüfung wird ein kurzes, von allen Kommissionsmitgliedern zu unterschreibendes Protokoll ausgenommen, das nebst den schriftlichen Arbeiten und den Zeichnungen bei den Kommissionsakten verbleibt. Über die Prüfungsverhandlungen dürfen an Unbeteiligte keine Mitteilungen gemacht werden. § 40. Die Befähigungszeugnisse werden auf Grund der Prüfungszeugnisse nach näherer Bestimmung der Landesregierungen ausgefertigt. Im Falle der Erteilung höherer Befähigungszeugnisse werden die niedrigeren Befählgungszeugist zurückbehalten. ine wiederholte Ausfertigung verlorener Befähigungszeugnisse findet nur dann statt, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. § 41. Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom Reichskanzler festgestellt. Außer der Ausfüllung des Vordrucks dürfen in die Befähigungszeugnisse keine Eintragungen gemacht werden. § 42. Zur Beaufsichtigung des Seemaschinisten-Prüfungswesens bestellt der Reichskanzler nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl von Inspektoren. (Reichs-Prüfungsinspektoren.) Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlassenen Vorschriften befolgt, und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüf- linge gestellt werden. Sie sind insbesondere befugt: 1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines Prüflings Einspruch zu erheben; 2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht zu nehmen;