— 228 — standes und auf den Betrieb der Kessel. Behandlung der Kessel- feuer. Messen des Salzgehalts. Verhalten bei hohem Salzgehalt und hohem Dampfdrucke. Salzabblasen. Überkochen. Anlassen von Injektoren und Hilfspumpen. Einfluß der Schmiermaterialien auf die inneren Teile der Kessel und Maschinen. Reinigen und Instandhalten der Kessel und Maschinen. Verhalten bei Betriebs- störungen z. B. Wassermangel. Fahren mit beschädigten Kesseln und Maschinen. Behandlung der Hilfsmaschinen: Verdampfer, Speisewassererzeuger, Speisewasservorwärmer, Dampfumsteuer- maschinen, Dampfwinden. 3. Reparaturen. Beschreibung von Reparaturen, soweit sie mit Bordmitteln ausführbar sind: Abdichten geplatzter Feuerrohre und Siederohre. Auswechseln der Rohre. Abbohren von Rissen. Nachstemmen von Nähten und Nieten. Aufsetzen von Flicken. Absteifen von Beulen. Umlegen von Schellen um Rohre und Flanschen. Nachpassen von Lagern und Gleitflächen. Nachschleifen von Ventilen und Hähnen. Auswechseln der Kuppelungsbolzen. Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Maschinenschäden. Behandlung eingefrorener Rohrleitungen und Maschinenteile. Einstellung der Maschine auf den Totpunkt und Regulieren des Schiebers auf bestimmtes Voröffnen. Einfachere Reparaturen gebrochener Maschinenteile z. B. Exzenterstangen) Kurbeln, Wellen. Ausschalten einzelner Zylinder. Aufsetzen von Schrauben und Schraubenflügeln. 4. Elektrischer Betrieb. Benennung und Zweck der Teile der Dynamomaschinen, des Schalt- bretts und der Lampen. Zweck des Volt- und Ampéremeters. Behandlung der an Bord vorkommenden elektrischen Beleuchtungs- anlagen z. B. Anlassen der Dynamomaschinen, Ein- und Aus- schalten des Leitungsnetzes und der Beleuchtungskörper, Einsetzen von Sicherungen, Auswechseln der Glühlampen, Einsetzen von Kohlenstiften in Bogenlampen. 5. Technologie. Heiz- und Schmiermaterialien. Unterbringung und Behandlung der Kohlen an Bord. 6. Gesetzliche Bestimmungen. Gesetzliche Bestimmungen und Revisionsvorschriften, welche zur Sicherheit des Betriebs der Schiffsdampfkessel erlassen sind. Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft, soweit sie auf Kessel und Maschinen Bezug haben. Führen des Maschinentagebuchs.