— 248 — Artikel 2. An Stelle des im § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen Schiffsingenieurs darf ein Maschinist I. Klasse verwendet werden, der ein Befähigungszeugnis als solcher schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften erhalten hat. Artikel 3. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraft. Berlin, den 7. Januar 1909. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Bethmann Hollweg. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.