— 249 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 5. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Internationalen Photographischen Ausstellung zu Dresden 1909. S. 249 — Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. S. 249. — Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. S. 258. (Nr. 3562.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- zeichen auf der Internationalen Photographischen Ausstellung zu Dresden 1909. Vom 9. Januar 1909. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorge- sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in diesem Jahre in Dresden stattfindende Internationale Photographische Ausstellung. Berlin, den 9. Januar 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Bethmann Hollweg. .—— (Nr. 3563.) Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. Vom 9. Januar 1909. Auf Grund des Artikel 91 a Abs. 2 der Wechselordnung (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 327) sowie des § 16 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes (Reichs- Gesetzbl. 1908 S. 71) hat der Bundesrat beschlossen, daß die in dem nachstehen- den Verzeichnis unter einer Nummer aufgeführten Orte als benachbart im Sinne der Vorschriften des Artikel 91 a Abs. 1 der Wechselordnung sowie des § 16 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes anzusehen sind. Berlin, den 9. Januar 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Nieberding. Reichs- Gesetbl. 1909. 35 Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1909.