— 261 — Reichs-Gesetzblatt Nr 7. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. S. 261. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 262. (Nr. 3567.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. Jannar 1909. Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird in Ergänzung und teilweiser Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1909 S. 1) die Anlage B Nr. XXXVb unter a wie folgt gefaßt: I. Unter a. 1. Ziffer 3 Abs. (2) lautet: (2) Der Raum zwischen Kiste und Überkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holz- wolle oder Hobelspänen ausgefüllt sein (vergleiche auch Ziffer 6a). 2. Ziffer 4 erhält am Ende den Zusatz: (vergleiche auch Ziffer 6c). 3. Ziffer 5 lautet: 5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten; Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein (vergleiche auch Ziffer 6b). 4. Als neue Ziffer 6 wird eingeschaltet: 6. Sprengkapseln dürfen nicht mit Stoffen der Nummern XIV, XXXVa Ziffer 4, 5 und 6, XXXVc bis XXXVh, XXXIX, XI. und LlIla zusammen in denselben Wagen verladen werden; nur das Zusammenladen mit handhabungssicheren Ammoniaksalpetersprengstoffen der Nr. NXXVc ist unter folgenden Bedingungen gestattet: a) ZLwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. Relchs-Gesetzbl. 1909. 38 Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1909.