— 269 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 9. Inhalt: Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. S. 230. — Ver- ordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten. S. 270. — Bekannt- machung, betreffend Anderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport- Ordnung. S. 272. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 274. — Bekannt- machung, betreffend Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 278. (Nr. 3570.) Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. Vom 8. Februar 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Die Landeszentralbehörden sind befugt, für Schlachtviehmärkte zum Zwecke der Feststellung von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen und Einrichtungen anzuordnen. Die hierdurch entstehenden Kosten fallen dem Unternehmer des Marktes zur Last; der § 68 der Gewerbeordnung findet Anwendung. Vorschriften, durch welche die Feststellung von Preisen nach Schlachtgewicht verboten wird, dürfen, sofern diese Feststellungen auf tatsächlichen Unterlagen und nicht lediglich auf Schätzungen beruhen, auf Grund dieses Gesetzes nicht erlassen werden. Schriftstücke, deren Ausstellung auf Grund des Abs. 1 angeordnet ist, sind stempelfrei. § 2. Die Landeszentralbehörden sind befugt, für Orte, an denen eine Regelung auf Grund des § 1 getroffen ist, und für deren Umgebung marktähnliche Ver- anstaltungen für Vieh zu untersagen und den Handel mit Vieh außerhalb des Marktplatzes während des Markttags sowie an dem voraufgehenden und dem nachfolgenden Tage zu verbieten. Reichs-Gesetzbl. 1909. 41 Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1909.