— 273 — f) Ifd. Nr. 15. Die Nummer ist ganz zu streichen. g) lfd. Nr. 18. Hinter „Torpedoausstoß"“ ist anzufügen: „ , fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für Torpedos, Zündpatronen für Tor- pedos, Abzugspatronen für elektrischen Abzug, Zeitzünder, Glühzünder und Pulver- patronen für Torpedoausstoß.“ h) Ifd. Nr. 19. Die Angaben sind zu streichen; dafür ist zu setzen: „ 19. Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und Zündladungs. körpern, ferner Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe (ausschließlich Zündladungen zu Geschoßzündern, siehe unter A 4).“ i) Ifd. Nr. 32. Die Nummer ist ganz zu streichen. 2. Ferner hat auf Grund derselben Vorschrift der Königlich Preußische Kriegsminister bestimmt, daß die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung in folgender Weise geändert wird: I. Abschnitt A. a) Ifd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsen“ ist einzuschalten: „Kammerhülsenladungen,“. b) Ifd. Nr. 3, 5, 6 und 7 sind zu streichen, dafür ist aufzunehmen: „ 3. Sprengpatronen, Sprengbüchsen, Sprengpatronen M/03 mit eingesetzter ge- ladener Detonationsbüchse oder letztere für sich allein, andere Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaum- wolle (Schießwolle) ohne Zünder. 4. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen, sowie fertig geladene und ver- Packte Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen. 5. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln in vorgeschriebene Packgefäße verpackte Netzscheren n/M.“ II. Abschnitt B. a) In der Überschrift ist hinter „22a“ hinzuzufügen: „und 22b“. b) Ifd. Nr. 1. Hinter „solchen“ ist hinzuzufügen: „sowie Kanonenschläge 05“. c) Ifd. Nr. 1b, 2, 3, 4 und 5. Die Nummern sind zu streichen; dafür ist zu setzen: „ Ib. Geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zünder und Zünd- ladung, oder geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung, (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*) 2. geladene Gesechtsköpse fũr Torpedos ohne geladene Ge- (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*) fechtspistole, 3. geladene Minen ohne Sprengbüchsen, 4. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff fest- gelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartige Geschosse (auch solche ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Boden- kammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube. 5. Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatlüllung 88 oder Füllpulver 02 und Sprengmunition 88.“