— 279 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 11. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn · Verkehrsorbnung. S. 279. — Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 280. (Nr. 3576.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 27. Februar 1909. Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 1. In Nr. XXXVc wird eingeschaltet: a) vor dem mit „Ammon-Carbonit“ beginnenden Absatze: Ammoncahücit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und Buchstaben (Gemenge von mindestens 65 Prozent Ammoniak- salpeter, höchstens 10 Prozent Kali-, Natron- oder Baryt- salpeter oder Mischungen davon, höchstens 15 Prozent Tri- nitrotoluol oder Trinitronaphthalin, die teilweise oder ganz durch Mono- und Dinitrotoluol, Mono- und Dinitrobenzol oder Nitronaphthalin ersetzt werden dürfen, ferner von Mehl oder höchstens 2 Prozent Ruß), b) vor dem mit „Minolite“ beginnenden Absatze: Luxit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent Holzmehl)) 2. Im Eingange der Nr. XXXVg ist der mit Silesia“ beginnende Absatz zu fassen: Silesia (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat und von Harz, von dem höchstens 4 Prozent nitriert sein dürfen) 3. In Nr. XLV wird die Ziffer 6, wie folgt, gefaßt: 6. Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Waseerstoff dürfen statt der nach Ziffer 1 a und b geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den von der Militärverwaltung hierfür getroffenen besonderen Vorschriften amtlich geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase höchstens auf 170 Atmosphären verdichtet sein. Bei Behältern, die nach der Reichs-Gesetzbl. 1909. 43 Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1909.