— 313 — § 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Wechselstempel versehenen Vordruck, oder 2. durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beob- achtet worden sind. § 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. § 15. Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Hand- lung. Wird die Verjährung unterbrochen) so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, gegen welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist. Ist auf Grund des § 17 gegen eine der dort bezeichneten Personen ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser Person nicht früher als die Strafverfolgung. § 16. In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 70 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 finden Anwendung. § 17. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinter- zogenen Abgabe gleichkommt. Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem, welcher der nach den §§ 4 bis 12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- abgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. Relchs-Gesetzbl. 1909. 48