— 318 — — (Nr. 3581.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Spaniens zu der am 3. Dezember 1903 in Paris abgeschlossenen internationalen Über- einkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. Vom 8. März 1909. Die am 3. Dezember 1903 in Paris abgeschlossene Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425)) ist von Spanien ratifiziert worden. Die Hinterlegung der Ratiftkationsurkunde ist am 9. Februar 1909 in Paris erfolgt. Berlin, den 8. März 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Schoen. (Nr. 3582.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. Vom 11. März 1909. Auf Grund des § 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat der Bundesrat beschlossen, den Beschluß, wonach der Feststellung des Börsenpreises für Zucker all- gemein die Gewichtseinheit von 100 Kilogramm zu Grunde zu legen ist (Bekanntmachung vom 6. Mai 1902) Reichs-Gesetzbl. S. 166), wieder aufzuheben. Berlin, den 11. März 1909. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Wermuth. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.