— 324 — B. Besondere Bestimmungen für die Gegenstände der Gefahrklasse. Zu EVO. Aul. C. Ia. A. 3. Gruppe und B. 2. Gruppe sowie Ib. Zif. 7 und 8. Zum Verzeichnis der Sprengstoffe. a) Zur Nitrozellulose unter Ia. A. 3. Gruppe b rechnen auch die Zünd ladungen zu Geschoßzündern aller Arten. Zu A. Verpackung. b) (1) Geschoßkörper sind als zulässige Packgefäße für Sprengladungen an- zusehen. Eine Aufschrift auf den Packgefäßen mit Geschoßkörpern ist nicht erforderlich, es genügt die Angabe auf dem Frachtbrief usw. „Geladene Geschosse, zur Gefahrklasse gehörig.“ (2) Die Packgefäße der zur Gefahrklasse gehörigen Patronen für Geschütze sind mit einem Zettel: „Metallpatronen für Geschütze, zur Gefahrklasse gehörig.“ zu versehen. Zu B. Aufgabe. c) (4) Die zur Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, Hochwasser u. dgl. nötigen Sprengbüchsen in geladenem Zustande oder die zu ihrem Füllen erforderlichen Sprengstoffe, auch die zu verwendende Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition, dürfen in dring- lichen Fällen als „Eilgut“ aufgegeben und mit allen Arten von Zügen, einschließlich der nur zur Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs dienenden, befördert werden, mit letzteren jedoch in der Regel nur, wenn sie zur Mitnahme von Eilgütern bestimmt sind, und nur unter militärischer Begleitung. In Personenzügen muß die Fortschaffung in einem und, wenn Sprengbüchsen oder das zum Füllen erforderliche Schwarzpulver und Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition mitgeführt werden, in zwei besonderen Wagen erfolgen, und zwar Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition in einem Wagen für sich. In den Wagen ist je ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in den andere Gegen- stände oder Personen nicht mit aufgenommen werden dürfen. Die Sprengmittel müssen vorschriftsmäßig verpackt, die Packgefäße fest verladen und unter, auf und zwischen die letzteren Haardecken ge- legt sein *). Die Fenster und sonstigen Offnungen der mit den Spreng- *) Die zur Schießbaumwolle (Schießwolle) und Sprengmunition gehörigen Zünder sind von der Begleitmannschaft in den hierfür besonders eingerichteten Taschen oder in den Tornistern mitzunehmen.