— 331 — Artikel II. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1909 in Kraft. Artikel III. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Reichsgesetzes wegen Be- seitigung der Doppelbesteuerung, wie er sich aus den im Artikel I vorgesehenen Änderungen ergibt, unter der Bezeichnung „Doppelsteuergesetz“ mit dem Datum dieses Abänderungsgesetzes unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Vorschriften des durch den Reichskanzler bekannt ge- machten Textes an ihre Stelle. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1909. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. (Nr. 3588.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Doppelsteuergesetzes. Vom 24. März 1909. Auf Grund des Artikel III des Gesetzes vom 22. März 1909 zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 wird der Text des am 1. April 1909 in Kraft tretenden Doppelsteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 24. März 1909. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Bethmann Hollweg.