— 332 — Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909. § 1. Ein Deutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Deutscher an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. § 2. Ein Deutscher, welcher in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. Hat ein Deutscher in seinem Heimatsstaat und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche dürfen, sofern sie so- wohl in demjenigen Bundesstaat, in welchem sich ihr dienstlicher Wohnsitz be- findet, als auch in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes haben, nur in dem ersteren Bundesstaate, sofern sie aber in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes, sondern nur einen dienstlichen Wohnsitz haben, nur in dem Bundesstaate des dienstlichen Wohnsitzes zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. § 3. Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in dessen Gebiete der Grund- und Gebäudebesitz liegt oberk. die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter- alten wird. Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.