— 340 — gefährlicher erweisen als staubfein gemahlenes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 75 Prozent Kalisalpeter, 10 Prozent Schwefel und 15 Prozent Faulbaumkohle. In f  lautet der Eingang: Proben anderer, neuer Sprengstoffe bis usw. wie bisher. II. Eingangsbestimmungen. B. Schießmittel. In der 1. Gruppe wird: 1. im Abs. (1) der Unterabsatz a gefaßt: a) Die Abspaltung von Stickoxyd während einer zweistündigen Er- hitzung auf 132 ° darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr als 3 ccm betragen; und 2. im Abs. (3) a, statt der Worte „mindestens 3 Stunden“ gesetzt: mindestens 1 Stunde III. Beförderungsvorschriften. 1.   Im ersten Absatze der Eingangsbestimmungen wird vor dem letzten Satze eingeschaltet: Die Überkiste muß die deutliche haltbare Aufschrift „Sprengstoff- proben. 1. Gruppe.“ tragen. 2.   Im Abschnitt A. Verpackung. „2. Gruppe der Sprengmittel.“ wird folgende neue Ziffer 4 eingeschaltet: 4. Triplastit d muß in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden. Der Inhalt des Be- hälters darf höchstens 25 kg betragen. Die Behälter müssen die deut- liche, haltbare Aufschrift tragen: „Sprengstoff Triplastit. 2. Gruppe.“ 3.   Im Abschnitt A. Verpackung. „Schießmittel.“ hat die Überschrift bei d zu lauten: d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a und c für Schieß- mittel der 2. Gruppe und für gut durchgelatinierte Pulver- fäden, sowie für daraus hergestellte Fabrikate in Fracht- stücken von höchstens 200 kg Gewicht. 4.   Im Abschnitt A. Verpackung. „Andere explosionsfähige Stoffe.“ wird als Abs. (2) hinzugefügt: (2) Die Behälter müssen die deutliche, haltbare Aufschtift tragen: „Explosionsfähige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte.“ 5.   Abschnitt C. ,,Bescheinigungen. Frachtbriefe.“ Abs. (1) wird am Schlusse durch folgenden Zusatz ergänzt: Bei nitrierten Chlorhydrinen ist nur die letztere Bescheinigung er- forderlich.