— 342 — Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutz- marke enthaltenden Zeichen zu versehen. (5) Eine Kiste darf höchstens enthalten: α) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpeterspreng- stoffen befördert werden sollen (vergleiche Abs. (3) α) 2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatzmischung; β) wenn sie nach Abs. (3) β verpackt ist, 20 kg Sprengsatz. Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. 2. Zu 4. „b) Minenzündungen“ wird Abs. (6) wie folgt, gefaßt: (6) Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (5) sind, wie unter a Abs. (2) für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben ist, zu verschließen und nach a Abs. (3) β, (4) und (5) in Überkisten zu verpacken, deren Aufschrift zu lauten hat: „Minenzündungen. Ib. Nicht stürzen.“ 3. Zu 4. „c) Sprengkräftige Geschoßzünder und d) Zündladungen.“ sowie „e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder.“ wird in den beiden letzten Unterabsätzen am Ende hinzugefügt: „Nicht stürzen.“ III. Abschnitt E. Verladung. Abs. (1) erhält am Ende folgenden Zusatz: Jedoch ist die Zusammenladung von Sprengkapseln (Ziffer 4a) mit Ammoniaksalpetersprengstoffen (la. A. 1. Gruppe a) zulässig, wenn die Speengkapseln nach der Vorschrift zu 4. Abs. (3) α und Abs. (5) α ver- packt sind. Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3b) wird hinter den Worten „wie Frösche,“ eingeschaltet: Fire crackers. 2. Unter „Beförderungsvorschriften. Abschnitt A. Verpackung.“ wird im Abs. (2) bei f hinter den Worten „in starke Pappschachteln“ eingeschaltet: oder Holzkistchen Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 1. Abschnitt F. Sonstige Vorschriften. Abs. (6) wird gefaßt: (6) Zur Beförderung sind zu verwenden: a) offene Wagen 1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die be- sonders für Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind;