- 345 -       Reichs-Gesetzblatt. Nr 19. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1909. S. 345.— Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. S. 378. (Nr. 3596.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- jahr 1909. Vom 4. April 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1909 bis 31. März 1910 wird in Ausgabe und Einnahme auf 2 850 013 863 Mark festgestellt, und zwar: im ordentlichen Etat auf 2221 703 099 Mark an fortdauernden und auf 393 693 619 Mark an einmaligen Ausgaben sowie auf 2615 396718 Mark an Einnahmen, im außerordentlichen Etat auf 234 617145 Mark an Ausgaben und auf 234 617 145 Mark an Einnahmen. § 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer. ordentlicher Ausgaben die Summe von 202391 629 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. § 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von sechshundert Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen aus- zugeben. Reichs-Gesetzbl. 1909. 56 Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1909.