— 378 — (Nr. 3597.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. Vom 4. April 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutz- gebiete auf das Rechnungsjahr 1909 wird in Einnahme und Ausgabe auf 98 938 530 Mark festgestellt, und zwar im ordentlichen Etat auf 68 623 530 Mark, im außerordentlichen Etat auf 30 315 000 Mark. § 2. Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf 26 644 930 Mark. § 3. Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats innerhalb seiner Grenzen geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 4. April 1909. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow.