— 388 — Betrag für das Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- jahr 1909. Mark. Wiederholung. Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Etats betragen: I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet ... 14 308 637 II. für Kamerun ... 7 183 366 III. für Togo ... 2 334 490 IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet 27 429 816 V. für Neuguinea ... 1 722 275 VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln ... 609 458 VII. für Samoa ... 763 530 VIII. für Kiautschou 12 165 602 = 66 517 174 IX. für die Schutzgebietsschuld ... 2 106 356 zusammen ... 68 623 530 A. Zu Abschnitt I bis VIII. 1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist. 2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- habern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzu- führen. B. Zu Abschnitt I bis VII. 1. Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutz- gebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Aus- landsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird.