— 431 — Bezirke die Zustellung zu bewirken ist. Der Gerichtsschreiber hat auch das im Artikel 5 bezeichnete Empfangsbekenntnis mit einem Beglaubigungsvermerke zu versehen oder das dort erwähnte Zustellungszeugnis auszustellen; ebenso hat er die im Artikel 1 Abs. 1 vorgesehene Urkunde aufzunehmen, welche den die Zu- stellung hindernden Umstand ergibt. § 2. Für eine Zustellung im Auslande, die von dem darum ersuchten Konsul des Reichs auf dem im Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Wege bewirkt wird, beträgt die Gebühr 1,50 Mark. Die gleiche Gebühr wird für eine vom Konsul gemäß Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 unmittelbar bewirkte Zustellung erhoben; diese Vorschrift findet keine An- wendung in den Konsularbezirken, in denen die Zustellungen der Regel nach auf einem der im Artikel 1 Abs. 3, 4 vorgesehenen Wege zu erfolgen haben. II. Ersuchungeschreiben (Artikel 8 bis 16 des Abkommens). § 3. Innerhalb des Reichs ist für die Erledigung der im Artikel 8 des Ab— kommens vorgesehenen Ersuchen ausländischer Gerichtsbehörden das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Für die Entgegennahme der gemäß Artikel 9 Abs. 1 durch einen aus- ländischen Konsul übermittelten Ersuchungsschreiben ist innerhalb des Reichs der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirke die Erledigung des Er- suchens erfolgen soll. § 4. Für die dem Konsul des Reichs gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens in Ansehung eines Ersuchungsschreibens obliegenden Verrichtungen beträgt die Gebühr 1,50 Mark; die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das Ersuchen keine Erledigung findet. III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (Artikel 17 bis 19 des Abkommens). § 5. Die Vollstreckbarkeitserklärung für die im Artikel 18 des Abkommens be- zeichneten Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen all- gemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht, bei welchem in Gemäßheit des § 23 der Zivilprozeßordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Fehlt es auch an diesem Gerichtsstande, so ist, sofern der Kostenschuldner einem Bundesstaat angehört, das Amtsgericht für die Haupt- stadt seines Heimatstaats, sofern er keinem Bundesstaat angehört, das Amts- gericht für die Stadt Berlin zuständig; soweit diese Orte in mehrere Amtsgerichts- bezirke geteilt sind, ist das Amtsgericht für den durch allgemeine Anordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 der Zivilprozeßordnung bestimmten Bezirk zuständig.