— 433 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 24. Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1907 und 1908 als Kriegsjahre aus Anlaß von militärischen Unternehmungen in Südwestafrika und Kamerun. S. 433. — Bekannt- machung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr bei- gefügte Liste. S. 434. (Nr. 3604.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1907 und 1908 als Kriegsjahre aus Anlaß von militärischen Unternehmungen in Südwestafrika und Kamerun. Vom I. April 1909. Ich bestimme, daß die folgenden von Teilen der Schutztruppen für Südwest- afrika und Kamerun in den Jahren 1907/1908 ausgeführten militärischen Unter- nehmungen im Sinne der §§ 17 des Offizierpensionsgesetzes und 7 des Mannschafts- versorgungsgesetzes als Kriege anzusehen sind. Fällt die Unternehmung in zwei Kalenderjahre, so ist die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig, und zwar desjenigen, in welches die längere Beteiligung fällt, es sei denn, daß dieses auch aus Anlaß einer anderen Unternehmung doppelt zur Anrechnung kommt. A. Südwestafrika. Kalahariexpedition 1908 und die entsprechenden Vorbereitungen dazu, die letzteren jedoch nur, soweit sie zu Zusammenstößen mit dem Feinde geführt haben. B. Kamerun. Alkasom - Muntschi - Bascho - Expedition vom 28. Oktober 1907 bis 3. Juni 1908. Als Kriegsteilnehmer haben zu gelten: 1. bei den durch die Vorbereitungen zur Kalahariexpedition veranlaßten Zusammenstößen mit dem Feinde die durch die Überfälle bei Kowisekolk am 5. Dezember 1907, bei Nanib am 19. Januar 1908 und bei Kubub am 8. März 1908 Betroffenen; 2. bei der Kalahariexpedition selbst diejenigen Teile der Schutztruppe, die in der Zeit vom 1. bis 31. März 1908 in dem Gebiete tätig waren, das begrenzt wird durch den Auob von seinem Schnittpunkte mit der Reichs-Gesetzbl. 1909. 69 Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1909.