— 436 — kohlenwasserstoffen (wovon höchstens 10 Prozent Trinitrover- bindungen) und höchstens 4 Prozent Nitrosemizellulose, von Glyzerin, Anilinmetallsalzverbindungen und Mehl). 2. Hinter dem mit „Steinkohlen-Plastammon“ beginnenden Absatze: Pniowit mit den kennzeichnenden Beifügungen A, I, II und III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Trinitrotoluol, Holzmehl und höchstens 4 Prozent Kaliumperchlorat, auch mit Zusatz von Natronsalpeter, Nitronaphthalin und Alkalichlorid). II. In Nr. le — Eingangsbestimmung — wird als Ziffer 4 nachgetragen: 4. Natriumazid. Die Ergänzungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1909. Das Reichs-Eisenbahnamt. Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.