448 Gegenstand. Menge. Bemerkungen. Erlenmeyersche Kolben 6 Stück 3 zu je 100, 3 zu je 200 ccm. Kolbenbürste 1 Stück — Glasbüretten 2 Stück zu je 20 ccm. Stativ dazu nebst Klemme 1 Stück — Bürettenbürste 1 Stück — Reagenzgläser 12 Stück mit Gestell. Reagenzglasbürste 1 Stück — Spritzflasche 1 Stück — Wassergläser 3 Stück — Eimer 1 Stück emailliert. Spirituslampe 1 Stück — Dreifuß mit Drahtnetz und Dreieck 1 Stück — Fettfarbstifte 2 Stück — Fließpapier 200 Bogen — Filtrierpapier 5 Bogen — Pappkasten für mikroskopische Präparate 1 Stück — Weithalsige Präparatengläser 6 Stück mit kräftigen Korkpfropfen, davon 1 zu 100 ccm mit 20 g Chlorkalzium am Boden zwischen dicken Fließ- papierschichten und mit darüber angebrachtem durch- lochten Korke. Absoluter Alkohol 1000 g — Azur-Methylenblau-Eosinlösung nach Giemsa 100 g Borax. Methylenblaulösung nach Manson 100 g Karbolfuchsinlösung nach Jiehl-Neelsen 100 g Salzsäurealkohol im Verhältnisse von 3 Ge- 100 g in Flaschen mit Glasstöpsel und in ge- wichtsteilen Salzsäure auf 97 Gewichtsteile meinsamen Stativ (zum Feststellen). Alkohol Jod- Jodkalilösung nach Lupol 100 g zur Färbung Karbolgentianaviolettlösung 100 g nach Gram. Tylol 200 g — Kanadabalsam 50 g in Tuben. Zedernöl 50 8 — Terpentinöl 100 g — Guajakharz 10 g — " Methylenblau 50 g Fuchsin 50 g in Substanz. Gentianaviolett 50 g Spritze nach Seitz zu 15 ccm mit einer kürzeren 1 Stück — feinen und einer längeren starken Kanüle; dazu noch 2 Kanülen mit Mandrin in Glas- röhren Hämoglobinskala nach Talquist 1 Stück — Typhus-Diagnostikum nach Ficker mit Zubehör 1 Stück — Paratyphus · Diagnostikum B nach Ficker mit 1 Stück — Zubehör Langhalsige Standflasche aus braunem Glase 1 Stück — zu 200 ccm mit Marke nach Giemsa Zugeschmolzene Glasröhrchen, enthaltend je 10 Stück — 0,9588 g Silbernitrat in 5 ccm destilliertem Wasser, nach Giemsa Kaliumchromatpulver 30 g — Kaliumquecksilberjodidlösung nach Tanred- 100 g — Giemsa Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.