bekannt gemacht werden. Der Eröffnungsbeschluß sowie die Terminsbestimmung sollen außerdem dem Antragsteller und dem Eigentümer von Amts wegen zugestellt werden. Wird Widerspruch gegen eine Bauforderung erhoben, so bleibt die Forderung bei der Ausführung des Verteilungsplans unberücksichtigt, wenn nicht der Bau- gläubiger binnen einer Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweist, daß er gegen die Beteiligten Klage erhoben hat. § 44. Sind Wertpapiere hinterlegt, so hat das Gericht die Veräußerung der Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anzuordnen; der Erlös ist zu hinterlegen. Gegen die Anordnung der Veräußerung steht dem Eigentümer die sofortige Beschwerde zu; die Veräußerung erfolgt erst nach dem Eintritte der Rechtskraft der Anordnung. Der Verteilungstermin soll nicht vor der Hinterlegung des Erlöses stattfinden. § 45. Nach Ablauf einer Frist von einem Monate, die mit dem im § 22 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkte beginnt, hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht gestellt oder wenn der gestellte Antrag zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen ist und nicht andere Bauforderungen inzwischen angemeldet worden sind. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. Die Rückgabe der Sicherheit ist auch dann anzuordnen, wenn dem Gericht eine Bescheinigung der Baupolizeibehörde vorgelegt wird, daß die Bauerlaubnis versagt oder vor dem Beginne des Baues erloschen ist. § 46. Wird dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, daß sich die Beteiligten über die Verteilung der Sicherheit geeinigt haben, so hat es die Auszahlung der Sicherheit nach Maßgabe dieser Einigung anzuordnen. Auf die Vermittelung einer solchen Einigung finden die Vorschriften des § 26 entsprechende Anwendung. § 47. Haftet der Eigentümer nach § 12 Abs. 3 den Baugläubigern in Höhe des dritten Teiles der Baukosten, so erfolgt die Bestimmung der den einzelnen Baugläubigern auszuzahlenden Beträge durch ein Verteilungsverfahren. Auf das Verteilungsverfahren finden die Vorschriften der §§ 43, 45, 46 ent- sprechende Anwendung. An die Stelle der Anordnung der Rückgabe der Sicher- heit tritt die Feststellung, daß die im § 12 Abs. 3 bestimmte Haftung er- loschen ist.