— 465 — § 51. Das Bauschöffenamt besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter sowie der erforderlichen Zahl von Bauschöffen; die Zahl der letzteren soll mindestens vier betragen. Bei Ämtern, die aus mehreren Abteilungen bestehen, können mehrere Vor- sitzende bestellt werden. § 52. Als Bauschöffe soll nur berufen werden, wer zum Amte eines Schöffen fähig ist (§§ 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes), das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke des Amtes während mindestens drei Jahren gewohnt hat oder beschäftigt gewesen ist. Mindestens die Hälfte der Bauschöffen soll aus Bausachverständigen bestehen. § 53. Die Mitglieder des Bauschöffenamts werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung auf mindestens drei Jahre nach Anhörung der Handwerks- kammer des Bezirkes gewählt. Sind Wahlen innerhalb der durch das Ortsstatut zu bestimmenden Frist nicht zustande gekommen, so ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt, die Mit- glieder des Amtes selbst zu ernennen. Namen und Wohnort der Mitglieder des Amtes werden nach näherer Bestimmung des Statuts öffentlich bekannt gemacht. § 54. Das Amt der Bauschöffen ist ein Ehrenamt. Die Übernahme kann nur aus den Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeinde- amts berechtigen. Wo landesgesetzliche Bestimmungen über die zur Ablehnung von Gemeindeämtern berechtigenden Gründe nicht bestehen, darf die Übernahme nur aus denselben Gründen verweigert werden, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Wer das Amt eines Bauschöffen sechs Jahre versehen hat, kann während der nächsten sechs Jahre die Übernahme des Amtes ablehnen. Über den Ablehnungsantrag entscheidet die im § 53 Abs. 1 bezeichnete Stelle. Die Bauschöffen erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Ver- gütung der Reisekosten. Die Höhe der Entschädigung ist durch das Statut fest- zusetzen; eine Zurückweisung derselben ist unstatthaft. § 55. Auf die Vorsitzenden des Bauschöffenamts und deren Stellvertreter finden die für Gemeindebeamte geltenden Disziplinarvorschriften Anwendung. Inwieweit gleichartige Vorschriften auf die Bauschöffen Anwendung finden, bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Reichs-Gesetzbl. 1909. 75