— 467 — § 59. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Organen der Gemeinde die Statuten über Errichtung von Bauschöffenämtern zu beschließen und von welchen Staats- oder Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats- oder Gemeindebehörden sowie den Vertretungen der Gemeinden zu- gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. Mit den von der höheren Ver- waltungsbehörde wahrzunehmenden Geschäften dürfen jedoch nur diejenigen höheren Verwaltungsbehörden betraut werden, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben. § 60. Durch landesherrliche Verordnung können von den Vorschriften der §§ 50 bis 59 Abweichungen zugelassen werden. Siebenter Titel. Schlußbestimmungen. § 61. Soll das Gebäude von einem Erbbauberechtigten errichtet werden, so ist der Bauvermerk auf dem Grundbuchblatte des Erbbaurechts einzutragen. Der Wert des Erbbaurechts tritt an die Stelle des Baustellenwerts. Bei der Feststellung der Belastungen sind sowohl die auf dem Erbbaurecht als die auf dem Grundstücke haftenden, dem Erbbaurechte vorgehenden Belastungen zu berücksichtigen. Die sich auf den Eigentümer beziehenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auf den Erbbauberechtigten Anwendung. § 62. Auf die durch dieses Gesetz den Baugläubigern gewährten Rechte kann erst nach dem Beginne der im § 22 Abs. 3 und im § 45 Abs. 1 bestimmten Frist oder nach der Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsver- waltung verzichtet werden. § 63. Durch landesherrliche Verordnung können Verrichtungen, die nach diesem Gesetze dem Bauschöffenamt obliegen, einer anderen Behörde, einem Beamten oder einem Notar, ingleichen kann die Zuständigkeit für das Verteilungsverfahren einer anderen Behörde, einem Beamten oder einem Notar übertragen werden. Ebenso können durch landesherrliche Verordnung die Verrichtungen der Bau- polizeibehörde oder der Treuhänder dem Bauschöffenamt übertragen werden. § 64. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über die Kosten werden durch landesherrliche Verordnung erlassen.