— 468 — § 65. Die im § 9 vorgesehene landesherrliche Verordnung kann zurückgenommen werden. Auf Neubauten, für die bereits ein Bauvermerk oder eine Bauhypothek eingetragen oder gemäß § 12 Sicherheit geleistet ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet der Zurücknahme Anwendung. § 66. Diejenigen Gegenstände, welche in diesem Gesetze der Regelung durch landesherrliche Verordnung vorbehalten sind, werden in den freien Hansestädten durch Verordnung der Landeszentralbehörde geregelt. § 67. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhand- lung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bülow. (Nr. 3613) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Australischen Bundes zu der inter- nationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelb- fieber, vom 3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl 1907 S. 425). Vom 26. Mai 1909. Die Königlich Großbritannische Regierung hat der Regierung der Französischen Republik angezeigt, daß die Bestimmungen der internationalen Übereinkunft, be- treffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 auf den Australischen Bund anwendbar sind. Berlin, den 26. Mai 1909. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Koerner. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.