— 475 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 30. Inhalt: Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichts- kostengesetzes und der Gebührenordnung für. Rechtsanwälte. S. 475. (Nr. 3618.) Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeß- ordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechts- anwälte. Vom 1. Juni 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert: 1.   Im § 23 Nr. 1 wird das Wort „dreihundert“ durch das Wort „sechs- hundert“ ersetzt. 2.   Der § 58 erhält folgenden Abs. 2: Die Mitglieder können gleichzeitig Amtsrichter im Bezirke des Land- gerichts sein. 3. Im § 71 werden hinter den Worten „die Zivilkammern“ die Worte „, einschließlich der Kammern für Handelssachen,“ eingestellt. 4.   Als § 100 a wird folgende Vorschrift eingestellt: Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen ge- bildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 5.   Im § 101 werden a) die Worte: „Vor die Kammer für Handelssachen gehören nach Maß- gabe der folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen“ durch folgende Worte ersetzt:  „Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen“, Reichs-Gesetzbl. 1909. 78 Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1909.