— 498 — Artikel V. Der Bundesrat kann bestimmen, daß benachbarte Orte im Sinne der §§ 499, 604 der Zivilprozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind; die Bestimmung ist im Reichs-Gesetzblatte bekannt zu machen. Artikel VI. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften der in den Artikeln I bis IV bezeichneten Gesetze verwiesen ist, welche durch dieses Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. Artikel VII. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1910 in Kraft. Artikel VIII. Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes findet bei notwendiger Einziehung von Richterstellen die Vorschrift des § 8 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß Mitglieder eines Landgerichts an das am Sitze des Landgerichts befindliche Amtsgericht versetzt werden können. Artikel IX. Eine Frist, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes läuft, wird nach den bisherigen Vorschriften berechnet. Die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbefehl richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das Versäumnisurteil oder der Vollstreckungsbefehl vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen ist. Artikel X. Die Schreib- und Postgebühren sind in den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Rechtssachen bis zur Beendigung der Instanz nach den bisherigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in Ansatz zu bringen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.