— 507 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 32. Inhalt: Münzgesetz. S. 507. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den bisherigen Münzgesetzen. S. 512. — Bekanntmachung, betreffend den Austritt der nieder- ländischen Kolonien in Westindien aus dem Verbande der internationalen Ubereinkunft über Maß- regeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. S. 512. (Nr. 3620.) Münzgesetz. Vom 1. Juni 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Im Deutschen Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, welche in hundert Pfennige eingeteilt wird. § 2. Als Reichsmünzen sollen ausgeprägt werden, und zwar 1. als Goldmünzen: Zwanzigmarkstücke und Zehnmarkstücke; 2. als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Dreimarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke und Fünfzigpfennigstücke; 3. als Nickelmünzen: Fünfundzwanzigpfennigstücke, Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke 4. als Kupfermünzen: Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke. Reichs-Gesetzbl. 1909. 82 Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1909.